Verzicht und Kartenrückgabe von e-card oder EKVK
§ 15. (1) Auf die Ausstellung einer e-card oder einer auf deren Rückseite angebrachten EKVK kann im Vorhinein nicht verzichtet werden.
(2) Vor der Neuausstellung einer e-card innerhalb von fünf Jahren nach einer Rückgabe wegen Nichtverwendung sind dann, wenn nicht aus anderen Gründen ohnedies eine neue e-card auszustellen wäre, die Ausstellungskosten pauschaliert mit der Höhe des Service-Entgelts nach § 31c Abs. 2 ASVG zu ersetzen. Die Neuausstellung einer EKVK ist nach Ablauf eines Kalenderjahres kostenlos.