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§ 62 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

10. Abschnitt
Erkrankung außerhalb des Kassenbereiches
bzw. außerhalb des Bundesgebietes

Erkrankung außerhalb des Wohnortes bzw. Kassenbereiches im Inland

§ 62. – verbindlich – Wer in Österreich außerhalb des Wohnortes bzw. örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Kasse erkrankt, kann sich von einem Vertragsarzt/einer Vertragsärztin oder einer Vertrags-Gruppenpraxis der für den Aufenthalt zuständigen Gebietskrankenkasse behandeln lassen. Diesem Arzt/Dieser Ärztin ist die Anspruchsberechtigung mit der e-card nachzuweisen.