Dokumentanzeige

§ 7 MKO 2016 avsv Nr. 67/2016
Stichtag: 19. 06. 2018  
Sichttag: 19. 06. 2018
Musterkrankenordnung 2016
avsv Nr. 67/2016
MKO 2016 StF
29. 04. 2016
30. 04. 2016

Ärztliche Hilfe mit Überweisungs- oder Zuweisungsschein

§ 7. (1) Folgende Vertragspartner/Vertragspartnerinnen können nicht mit der e-card allein, sondern nur mit der e-card, dem e-card-Ersatzbeleg, der EKVK oder der EKVK-Ersatzbescheinigung gemeinsam mit einem Überweisungs- oder Zuweisungsschein in Anspruch genommen werden:

1. 

Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Radiologie bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Radiologie, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,

2. 

Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für physikalische Medizin bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für physikalische Medizin, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,

3. 

Vertragsfachärzte/Vertragsfachärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen für Labordiagnostik bzw. Fachärzte/Fachärztinnen für Labordiagnostik, die in Vertrags-Gruppenpraxen tätig sind,

4. 

Vertragseinrichtungen für physikalische Therapie,

5. 

Vertragseinrichtungen für logopädisch-phoniatrisch-audiologische Behandlungen,

6. 

Vertragseinrichtungen für Computertomographie, Magnetresonanztherapie und nuklearmedizinische Diagnostik,

7. 

... ... ...

Bei der Inanspruchnahme von Fachärzten/Fachärztinnen für Radiologie bzw. sonstigen Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen im Rahmen des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes ersetzt das Einladungsschreiben die Zuweisung zum Facharzt/zur Fachärztin für Radiologie.

(2) Wenn für einen Anspruchsberechtigten/eine Anspruchsberechtigte in einem Kalendervierteljahr bereits

1. 

die Zahl der Verwendungsfälle der e-card gemäß § 6 Abs. 5 erschöpft ist und

2. 

im gleichen Kalendervierteljahr die Behandlung durch einen weiteren Facharzt/eine weitere Fachärztin eines anderen Faches bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin dieses Faches in einer Vertrags-Gruppenpraxis notwendig wird,

kann dieser Facharzt/diese Fachärztin grundsätzlich über Zuweisung durch den Vertragsarzt/die Vertragsärztin oder die Vertrags-Gruppenpraxis, der bzw. die den Patienten/die Patientin bisher behandelt hat, mit einem Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card in Anspruch genommen werden. Die Kasse wird in begründeten Fällen ein Abweichen von dieser Regel genehmigen.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für eigene Einrichtungen der Kasse.

(4) Die Überweisung oder Zuweisung berechtigt die Versicherten innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, die entsprechende Leistung bei einem Vertragsfacharzt/einer Vertragsfachärztin, einer Vertragsgruppenpraxis bzw. einem Facharzt/einer Fachärztin, einer sonstigen Vertragseinrichtung oder einer kasseneigenen Einrichtung in Anspruch zu nehmen.

(5) Bei bewilligungspflichtigen Leistungen ist die Überweisung oder Zuweisung der Kasse innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese ausgestellt wurde, zur Bewilligung vorzulegen und sind die entsprechenden Leistungen innerhalb eines Monats ab dem Tag der Erteilung der Kassenbewilligung in Anspruch zu nehmen.

(6) – verbindlich – Überweisungen oder Zuweisungen für Leistungen nach Anhang 5, die nicht nach Anhang 1 bewilligungspflichtig sind, berechtigen die Versicherten die entsprechende Leistung innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem diese elektronisch im elektronischen Bewilligungs- und Antragsservice erfasst wurde, bei einem/einer Leistungserbringer/in in Anspruch zu nehmen. Hat der/die Versicherte innerhalb dieses Zeitraums Kontakt mit dem/der gewünschten Leistungserbringer/in aufgenommen und diesem/dieser den Antragscode der e-Zuweisung und seine/ihre Sozialversicherungsnummer bekanntgegeben, so verlängert sich der Zeitraum für die Leistungserbringung auf drei Monate ab dem Tage der elektronischen Erfassung bzw. Nacherfassung der nicht bewilligungspflichtigen Überweisung oder Zuweisung.

(7) – verbindlich – Bei Leistungen nach Anhang 5, die nach Anhang 1 der Bewilligungspflicht unterliegen, gelten die Regeln des Absatz 6. Der Zeitraum von drei Monaten beginnt jedoch mit dem Tag der Bewilligung durch die Kasse.