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§ 46b NVG BGBl. Nr. 593/1981
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 14. 06. 2018
Notarversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 593/1981
4. NVGNov
29. 12. 1981
01. 01. 1982

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 46a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.