Artikel II
Art. II
Die Bestimmungen des Artikels I Z 7 bis 13 (Anm.: §§ 98a, 121, 144, 146, 147, 161, 320a) sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Anstaltspflege am 30. Juni 1966 noch nicht erschöpft war.