(2) Das EDV-Handbuch wird mit der Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz für die Sozialversicherungsträger verbindlich.
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1. | die Vorgangsweise für den Vorschlag zur Einrichtung eines Standardproduktes bzw. der IT-Infrastruktur, |
2. | das Projektmanagement und die Vorgehensmodelle für die Entwicklung, Beschaffung, Weiterentwicklung, Wartung und den Einsatz von Standardprodukten, |
3. | die Methoden, Hilfsmittel und Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und Anwendung von Softwareprodukten, |
4. | die Regeln für die Datenmodellierung, die Geschäftsprozessmodellierung und die Objektmodellierung der Standardprodukte, |
5. | Schulungskonzepte, |
6. | die Beschreibung des IT-Informationssystems (§ 15), |
7. | ein Vorgehensmodell für die Abwicklung von Betriebsdienstleistungen (z. B. Abrechnungshandbuch), |
8. | technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Standards (z. B. Muster-Service Level Agreement), wobei technisch verbindliche Standards in einem Kapitel „Architektur“ zusammengefasst sind, |
9. | das Releasemanagement der Standardprodukte, |
10. | die Abstimmung zwischen den Standardprodukten, |
11. | Integrationstest-Prozeduren für den gemeinsamen Einsatz der Standardprodukte, |
12. | die zwischen dem entwickelnden und dem betreibenden Sozialversicherungsträger einzuhaltenden Abnahme- und Übergabsprozeduren. |