Projektbegleitung und Projektcontrolling
§ 6. (1) Sofern aus Beschlüssen der Trägerkonferenz über ein Standardprodukt nicht Anderes hervorgeht, ist eine träger- und projektübergreifende Projektbegleitung vorzusehen. Diese hat auch eine Fortschrittsbeurteilung laut Projektplan zu umfassen und wird - ausgenommen Projekte, die durch die ITSV-GmbH selbst durchgeführt werden - durch die ITSV-GmbH durchgeführt. Ob darüber hinaus ein externes inhaltliches Projektcontrolling eingerichtet wird, ist für das jeweilige Projekt im Einzelfall zu entscheiden.
(2) Die ITSV-GmbH sowie ein allfälliger externer Controller haben der Trägerkonferenz über ihre Wahrnehmungen regelmäßig zu berichten. Anlässe und Häufigkeit dieser Berichte, sind im Rahmen der Maßnahmen nach Abs. 1 festzusetzen. In dringenden Fällen ist direkt an die Trägerkonferenz und die Obmänner der am jeweiligen Projekt teilnehmenden Sozialversicherungsträger unverzüglich zu berichten.