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§ 18 Satzung AUVA 2002 avsv Nr. 36/2002
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Satzung 2002
avsv Nr. 36/2002
Satzung AUVA 2002 StF
16. 04. 2002
21. 04. 2002
25. 01. 2009

3. Abschnitt - freiwillige Versicherung

Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung ( § 76b Abs. 1, § 77 Abs. 3 ASVG)

§ 18. (1) Der Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.

(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl des Versicherten ein Betrag von 15,41 € oder 30,81 € oder 61,70 €.

(3) An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2002, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor ( § 108f ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.

(4) Eine Erhöhung der Beitragsgrundlage kann durch den Selbstversicherten zum Beginn eines jeden Kalendermonates, eine Herabsetzung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres schriftlich im vorhinein erklärt werden.

(5) Der Beitragssatz beträgt für

1. 

selbstversicherte selbständig Erwerbstätige ( § 19 Abs. 1 Z 1 ASVG): 2 von Hundert der Beitragsgrundlage;

2. 

selbstversicherte Angehörige ( § 19 Abs. 1 Z 2 ASVG), Lehrkräfte ( § 19 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie Rettungsärzte und Rettungshelfer ( § 19 Abs. 1 Z 4 ASVG): 1 von Hundert der Beitragsgrundlage.