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§ 13 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 01. 01. 2019  
Sichttag: 22. 12. 2018
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

2. Abschnitt – Meldungen und Beiträge zur Teilversicherung in der Unfallversicherung

Meldung nur unfallversicherter Personen
(§ 37 ASVG)

§ 13. (1) Die Anmeldung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und die Abmeldung ist binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der AUVA zu erstatten, und zwar

1. 

für die nach § 7 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten öffentlichen Verwalterinnen und Verwalter durch die Versicherte/den Versicherten selbst;

2. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, des Arbeitsmarktservice, der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, der Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sowie für die Lehrenden bei solchen Lehrgängen durch die den Lehrgang veranstaltende Körperschaft;

3. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Volontärinnen/Volontäre durch die Inhaberin/den Inhaber des Betriebes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird;

4. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, durch den Träger der Einrichtung, in der die Unterbringung erfolgt;

4a. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. m ASVG teilversicherten Personen mit Behinderung, die in den von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätig sind, durch den Träger der Einrichtung;

5. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e ASVG teilversicherten Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Mitglieder der Beiräte gemäß §§ 440 ff ASVG und §§ 213 ff GSVG durch den in Betracht kommenden Versicherungsträger bzw. durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6. 

für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g ASVG teilversicherten Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen durch die in Betracht kommende Berufsvereinigung.

(2) Die An- und Abmeldung ist schriftlich zu erstatten und hat alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben zu enthalten.