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§ 18 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

3. Abschnitt – freiwillige Versicherung

Form des Beitrittes, Beitragsgrundlage und Beitragssatz in der Selbstversicherung
(§ 76b Abs. 1, § 77 Abs. 3 ASVG)

§ 18. (1) Der Beitritt zur Selbstversicherung erfolgt durch schriftliche Erklärung, die alle für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Angaben, insbesondere die Bezeichnung der gewählten Beitragsgrundlage, enthält.

(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist nach Wahl der/des Versicherten ein Betrag von 20,25 € oder 40,49 € oder 81,08 €.

(3) An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2018, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachten und auf Cent gerundeten Beträge.

(4) Eine Erhöhung der Beitragsgrundlage kann durch die Selbstversicherte/den Selbstversicherten zum Beginn eines jeden Kalendermonates, eine Herabsetzung zum Beginn eines jeden Kalenderjahres schriftlich im Vorhinein erklärt werden.

(5) Der Beitragssatz beträgt für

1. 

selbstversicherte selbständig Erwerbstätige (§ 19 Abs. 1 Z 1 ASVG): 2 von Hundert der Beitragsgrundlage;

2. 

selbstversicherte Angehörige (§ 19 Abs. 1 Z 2 ASVG), Lehrkräfte (§ 19 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie Rettungsärztinnen/Rettungsärzte und Rettungshelferinnen/Rettungshelfer (§ 19 Abs. 1 Z 4 ASVG): 1 von Hundert der Beitragsgrundlage.