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0 1 Schlussbespr SV-Prf BGBl. II Nr. 231/2014, S. 1
Stichtag: 25. 05. 2018  
Sichttag: 14. 06. 2018
Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
BGBl. II Nr. 231/2014, S. 1
Schlussbespr SV-Prf StF
17. 09. 2014
18. 09. 2014
31. 12. 2018

231. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen

Auf Grund der §§ 86 und 89 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:

§ 1. Bei Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG), die von Finanzämtern durchgeführt werden, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an der Schlussbesprechung (§ 149 BAO) über das vorläufige Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.

§ 2. Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (§ 1) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren.

§ 3. Die Teilnahme an der Schlussbesprechung ist bei Sozialversicherungsprüfungen nur insoweit zulässig, als sie sich auf jene Ermittlungen der Prüfungsorgane erstreckt, die Fälle einer Umstellung (§ 2) betreffen.

§ 4. Die Information (§ 2) und die Teilnahme (§ 3) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.