Zur Abgeltung der aus der Einhebung der Landarbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten wird für die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz eine Vergütung aus den nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträgen festgesetzt. Die Vergütung beträgt ab dem Beginn des Beitragszeitraumes Oktober 1990 2 vH.