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§ 1 EinbezV KV ASVG allg BGBl. II Nr. 104/2022, S. 1; 529/2021, S. 1; 536/2020, S. 1; 419/2019
 
EinbezV KV ASVG allg
BGBl. II Nr. 104/2022, S. 1; 529/2021, S. 1; 536/2020, S. 1; 419/2019
14. Änd EinbezV KV ASVG allg idF 16. Änd EinbezV KV ASVG allg idF 17. Änd EinbezV KV ASVG allg
11. 03. 2022
01. 01. 2024

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1. 

Personen,die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2. 

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3. 

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

4. 

(aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988)

5. 

(aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988)

6. 

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7. 

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8. 

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9. 

die Vorschülerinnen des Vereins Evangelische Diakonissen-Anstalt, Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchstens drei Jahren teilnehmen;

10. 

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebenen, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen habe;

11. 

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12. 

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie eine Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13. 

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14. 

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15. 

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionssatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.  

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17. 

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18. 

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich  aufgenommen werden;

19. 

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20. 

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 529/2021)

21. 

(aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2022)