Dokumentanzeige

§ 10 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

Betrieb der Standardprodukte

§ 10. (1) Die für den Betrieb eines Standardproduktes erforderlichen serverseitigen Hardware- und Systemsoftwareeinrichtungen sowie Netzwerkzugänge sind grundsätzlich von dem für den Betrieb zuständigen Auftragsverarbeiter bereitzustellen. Die Bereitstellung der clientseitigen Hardware- und Systemsoftwareeinrichtungen erfolgt grundsätzlich durch den anwendenden Sozialversicherungsträger.

(2) Die Installation und der Betrieb eines Standardproduktes ist grundsätzlich vom für den Betrieb zuständigen Auftragsverarbeiter vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Vom Anwender müssen die für den Betrieb des Standardproduktes erforderlichen trägerspezifischen Daten, Parameter, Tabellen usw. eingebracht werden. Die Kostenaufteilung wird im Rahmen der Beschlüsse nach § 5 Abs. 2 bzw. nach § 11 geregelt.

(3) Die Standardprodukte dürfen von den anwendenden Sozialversicherungsträgern nicht verändert werden. In Absprache mit den jeweils für die Einrichtung und den Betrieb zuständigen Auftragsverarbeitern dürfen zusätzliche spezielle Verarbeitungen an vorgesehenen Schnittstellen angebracht werden. Individuelle Schnittstellen, die für den laufenden Betrieb notwendig sind, sind zwischen dem STP-Auftragsverarbeiter und dem anwendenden Sozialversicherungsträger zu vereinbaren.

(4) Die für den Betrieb eines Standardproduktes erforderlichen Verbindungen zu bestehenden speziellen Verarbeitungen und Datenspeicherungen beim anwendenden Sozialversicherungsträger sind von diesem selbst über die im Standardprodukt vorgesehenen Schnittstellen herzustellen. Der für die Einrichtung verantwortliche STP-Auftragsverarbeiter hat jene Schnittstellen, die für Migrationen (Umstellungen) erforderlich sind, raschest möglich herzustellen.

(5) Alle betroffenen Sozialversicherungsträger haben die zum laufenden Betrieb eines Standardproduktes notwendigen Schritte raschest möglich nach den Vorarbeiten (§ 5 Abs. 2 Z 5) durchzuführen.

(6) Für den Abschluss von Service-Level-Agreements und die Abgabe anderer rechtsverbindlicher Äußerungen gelten die Regeln über die Vertretung des Sozialversicherungsträgers bzw. der ITSV-GmbH nach außen. Erklärungen sind nach den Regeln in den Erreichbarkeitskundmachungen des jeweiligen Sozialversicherungsträgers abzugeben. Beschlüsse in Projektgremien können diese Regeln nicht ändern.