Dokumentanzeige

§ 108a ASVG BGBl. Nr. 484/1984
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 484/1984
40. ASVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1986
31. 12. 1988

ABSCHNITT VIa
Renten- und Pensionsanpassung

Aufwertungszahl

§ 108a. (1) Für jedes Kalenderjahr ist eine Aufwertungszahl zu ermitteln, welche durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) gebildet wird. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Jänner und Juli des Vergleichsjahres sowie im Jänner des dem Vergleichsjahr folgenden Jahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Abs. 2, 3 und 5 zu errechnen. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres ist aus den durchschnittlichen Beitragsgrundlagen an den Zählungstagen (Abs. 2) im Jänner und Juli des Ausgangsjahres sowie im Jänner des dem Ausgangsjahr folgenden Jahres unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 zu errechnen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat die Aufwertungszahl für jedes Kalenderjahr, gleichzeitig mit der Verlautbarung des Gutachtens des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e), kundzumachen.

(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an einem Zählungstag sind die Pflichtversicherten, für die gemäß § 44 Abs. 1 eine allgemeine Beitragsgrundlage vorgesehen ist, am vorletzten Donnerstag der Monate Jänner und Juli eines jeden Jahres ( Zählungstage) in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Maßgebend für die Einreihung ist die allgemeine Beitragsgrundlage am Zählungstage. Arbeitsunfähig Erkrankte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst ist, sind hiebei den Pflichtversicherten mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß für ihre Einreihung die letzte allgemeine Beitragsgrundlage vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen ist.

(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Vergleichsjahres (Abs. 1) herangezogen werden, ist die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei bleiben jeweils die Lohnstufen außer Betracht, in die Versicherte eingereiht wurden, deren allgemeine Beitragsgrundlage den Betrag des im Vergleichsjahr in Geltung gestandenen Richtsatzes für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung (§ 293 Abs. 1 lit. a bb) nicht übersteigt. Übersteigt am Zählungstag im Jänner des dem Vergleichsjahr folgenden Jahres der Tageswert von Lohnstufen die Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres, so ist die Zahl der in diese Lohnstufen eingereihten Personen mit der Höchstbeitragsgrundlage des Vergleichsjahres zu vervielfachen.

(4) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage an den Zählungstagen, die für die Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Ausgangsjahres (Abs. 1) herangezogen werden, ist für das Ausgangsjahr ein unterer und ein oberer Grenzbetrag zu bilden. Unterer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist die mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte untere Grenze der niedrigsten im Vergleichsjahr nach Abs. 3 heranzuziehenden Lohnstufe. Der untere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Oberer Grenzbetrag für das Ausgangsjahr ist der mit der um 0,5 erhöhten halben Aufwertungszahl des Ausgangsjahres vervielfachte Meßbetrag (§ 108b Abs. 2) des Vergleichsjahres. Der obere Grenzbetrag ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der an dem jeweiligen Zählungstag in jeder Lohnstufe eingereihten Personen ist mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen. Dabei ist als unterste Lohnstufe der Bereich zwischen dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze anzunehmen und der Mittelwert aus dem unteren Grenzbetrag und der nächsthöheren Lohnstufengrenze zu bilden. Der Mittelwert ist auf Groschen zu runden. Die Zahl der in die unterste Lohnstufe eingereihten Personen ist entsprechend der Verkürzung des Lohnstufenbereiches zu vermindern, und die so verminderte Zahl mit dem Mittelwert anstelle des Tageswertes der Lohnstufe zu vervielfachen. Als oberste Lohnstufe gilt die Lohnstufe, in die der obere Grenzbetrag fällt. Die Zahl aller in diese oder in eine höhere Lohnstufe eingereihten Personen ist für die Bildung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des Zählungstages mit dem oberen Grenzbetrag zu vervielfachen.

(5) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für die Zählungstage des Vergleichsjahres und für alle Lohnstufen bzw. unter Bedachtnahme auf die Sonderregelungen für die unterste und oberste Lohnstufe nach Abs. 4 errechneten Beträge für die Zählungstage des Ausgangsjahres und für alle Lohnstufen, geteilt durch die Summe der an den Zählungstagen des Vergleichsjahres bzw. des Ausgangsjahres in diese Lohnstufen eingereihten Personen, ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.