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§ 108f ASVG BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937
SRÄG 2000 urspr.
11. 08. 2000
01. 10. 2000
30. 09. 2000

Festsetzung des Anpassungsfaktors

§ 108f. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat für jedes Kalenderjahr den Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf das Gutachten nach § 108e Abs. 9 Z 2 festzusetzen.

(2) Der Anpassungsfaktor ist unter Bedachtnahme auf den Anpassungsrichtwert für das Anpassungsjahr (§ 108 Abs. 6) so festzusetzen, dass die Anpassungsfaktormesszahl (Abs. 4) für das Anpassungsjahr gleich ist wie die Anpassungsrichtwertmesszahl (Abs. 5) für das Anpassungsjahr. Der Anpassungsfaktor darf die Zahl 1 nicht unterschreiten.

(3) Aufgehoben.

(4) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsfaktormeßzahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsfaktormeßzahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsfaktormeßzahl ergibt sich aus der Vervielfachung der letzten Anpassungsfaktormeßzahl mit dem Anpassungsfaktor. Die Anpassungsfaktormeßzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(5) Für das Kalenderjahr 1992 beträgt die Anpassungsrichtwertmesszahl 100,00. Für jedes weitere Kalenderjahr ist die Anpassungsrichtwertmesszahl in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 festzusetzen. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt sich aus der Vervielfachung der Anpassungsrichtwertmesszahl für das Jahr 1992 mit dem Produkt der Anpassungsrichtwerte für das Kalenderjahr 1993 und die folgenden Jahre bis einschließlich des Anpassungsjahres. Wurde in einem Kalenderjahr nach § 108 Abs. 7 der Anpassungsfaktor durch ein Bundesgesetz beschlossen, so ist bei der Berechnung der Anpassungsrichtwertmesszahl das Produkt der Anpassungsrichtwerte zusätzlich mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich durch Teilung der Anpassungsfaktormeßzahl für dieses Jahr durch die für dieses Jahr zu Grunde gelegte Anpassungsrichtwertmesszahl ergibt. Die Anpassungsrichtwertmesszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu runden.