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§ 11 BSVG BGBl. Nr. 559/1978
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 15. 12. 2004
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 559/1978
BSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 11. (1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung beitreten:

1. 

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,

2. 

mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. 

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. 

mit dem Tag des Austrittes;

3. 

wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.