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§ 11 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Aufteilung der Kosten der Standardprodukte

§ 11. (1) Die gemäß § 5 Abs. 2 von der Trägerkonferenz beschlossenen Einrichtungs- sowie Betreuungskosten werden im Auftrag der Trägerkonferenz von der ITSV-GmbH auf die betroffenen Sozialversicherungsträger aufgeteilt. Als Grundsatz gilt dafür die aliquote Kostenteilung entsprechend den Verbandsbeiträgen. Die Betriebskosten (Rechenzentrumsbetrieb gemäß EDV-Handbuch) sind auf Basis eines Service Level Agreements - SLA anhand eines allgemeingültigen Abrechnungshandbuches (Bestandteil des EDV-Handbuches) verursachungsgerecht zu verrechnen. Die Trägerkonferenz kann für die Einrichtungs-, Betreuungs- und/oder Betriebskostenverrechnung hievon abweichende Regeln festlegen.

(2) Sozialversicherungsträger, die an einem Standardprodukt erst nach dessen Einrichtung teilnehmen (diesem beitreten oder als Nutzer des Competence Centers auftreten), haben ihren Anteil an den Errichtungskosten dieses Standardproduktes so zu tragen, als hätten sie ab Beginn teilgenommen. Auf diese Aufrollung kann nur im Einvernehmen aller betroffenen Sozialversicherungsträger verzichtet werden.