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§ 110 BSVG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44
PharmonG
15. 12. 2004
01. 01. 2005

Versicherungsmonat

§ 110. Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 164 und 167 gilt folgendes:

1. 

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 107a oder § 107b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 106, 107 und 108. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

  

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

  

Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 4a,

  

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2. 

Für Versicherungszeiten gemäß § 107 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 107 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3. 

Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 107a und 107b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 107a oder 107b wegfallen.

4. 

Sind für ein und denselben Kalendermonat

a) 

die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;