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§ 112 ASVG BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1; BGBl. Nr. 13/1962
Stichtag: 01. 01. 2008  
Sichttag: 22. 05. 2017
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 66/2017, S. 12; 162/2015, S. 1; BGBl. Nr. 13/1962
9. ASVGNov idF SRÄG 2015 idF MaiNov 66/2017
22. 05. 2017
01. 01. 1962
31. 12. 2018

 

§ 112. (1) Die Bestimmungen des § 111 sind auf Dienstgeber beziehungsweise deren Bevollmächtigte entsprechend anzuwenden, die der von ihnen nach § 34 Abs. 2 übernommenen Pflicht zur Vorlage von Entgeltlisten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder in diesen Listen unwahre Angaben machen oder die die Bestätigung nach § 361 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf Betriebsinhaber oder deren Beauftragte entsprechend anzuwenden, die das Betreten beziehungsweise Besichtigen des Betriebes (Anstalt, Einrichtung und dergleichen) durch fachkundige Organe der Träger der Unfallversicherung (§ 187 Abs. 2) verweigern.

(2) Die Bestimmungen des § 111 sind auch auf andere als die im § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.

(3) Für Geldstrafen, die über einen Bevollmächtigten verhängt werden, haftet der Dienstgeber zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften.