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§ 123 B-KUVG BGBl. Nr. 534/1979
Stichtag: 07. 05. 2024 bis 07. 05. 2024  
Sichttag: 07. 05. 2024
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 534/1979
8. B-KUVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Abzug von den Geldleistungen

§ 123. Die Versicherungsanstalt hat die Beträge, die sie zur Befriedigung der Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe aufgewendet hat, von ihren Leistungen abzuziehen, jedoch darf der Abzug bei wiederkehrenden Geldleistungen jeweils den halben Betrag der einzelnen fälligen Geldleistungen nicht übersteigen. Für den Abzug bedarf es nicht der Zustimmung des Unterstützten.