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§ 13 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Aufgabenerfüllung der ITSV-GmbH

§ 13. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 12 ist die ITSV-GmbH befugt, an der inhaltlichen Vorbereitung der Beschlüsse der Trägerkonferenz nach § 5 Abs. 1 gemeinsam mit allen jeweils in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern mitzuwirken und den Büros der Sozialversicherungsträger Vorschläge zu übergeben. Eine Bindung daran besteht nicht, das Verbandsmanagement (der leitende Angestellte) hat insbesondere die Übereinstimmung des Vorschlages mit Beschlüssen anderer Bereiche ( § 31 Abs. 7 ASVG, andere Richtlinien, den Jahresvoranschlag usw.) sicherzustellen. Die ITSV-GmbH ist als Auftragnehmer zu betrachten, welcher nicht berechtigt ist, Beschlüsse der Auftraggeber (deren Verwaltungskörper) aus Eigenem abzuändern oder unbeachtet zu lassen.

(2) Die ITSV-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Ressourcen der Sozialversicherungsträger berechtigt, Erhebungen bei diesen durchzuführen, um sich ausreichende technische, wirtschaftliche wie rechtliche Informationen zu verschaffen, welche insbesondere für deren

1. 

Einschätzung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung, der Betreuung und des Betriebes von Standardprodukten und IT-Infrastruktur oder

2. 

Erfüllung der nach § 6 von der Trägerkonferenz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Diese Informationen sind den Gesellschaftern der ITSV-GmbH danach ohne Verrechnung zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger haben der ITSV-GmbH entsprechende Auskünfte und bereits vorhandene Unterlagen auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, zusätzliche Unterlagen, Ausarbeitungen und Statistiken sind der ITSV-GmbH gegen Kostenersatz zu übermitteln. Diese Erhebungsrechte bzw. Auskunftspflichten umfassen nicht personenbezogene Daten. Indirekt personenbezogene Daten dürfen nur dort verwendet werden, wo dies zwingend notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist zu dokumentieren.

(3) Alle Sozialversicherungsträger haben in- und außerhalb der Gesellschaftsorgane die ITSV-GmbH bei der Erreichung dieser Aufgaben zu unterstützen.

(4) Sozialversicherungsträger, welche der ITSV-GmbH nicht als Gesellschafter angehören, sind hinsichtlich der Aufgaben, welche dieser Gesellschaft nach § 12 ausschließlich übertragen sind, als gleichgestellt (hinsichtlich Rechten und Pflichten) mit deren Gesellschaftern zu behandeln.