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§ 135 BSVG BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 67/2001, S. 1111
SV-WUBG
10. 07. 2001
01. 01. 2002

Kinderzuschüsse

§ 135. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 119) ein Kinderzuschuß. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuß gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuß. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

(2) Der Kinderzuschuß beträgt 29,07 € monatlich.