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§ 14 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Stellung der Organwalter der ITSV-GmbH

§ 14. (1) Die ITSV-GmbH und deren Organe bzw. Organwalter haben bei der Erfüllung ihr gemäß dieser Richtlinien übertragenen Aufgaben in erster Linie und jedenfalls vor einer allfälligen Positionierung der Gesellschaft am Markt, einer allfälligen Gewinnerzielung usw., zu beachten, dass die in diesen Richtlinien oder in Beschlüssen der Trägerkonferenz festgehaltenen volkswirtschaftlichen Gesamtziele der österreichischen Sozialversicherung erreicht werden und die Gesellschaft dazu ihren Beitrag vollständig leistet.

(2) In diesem Zusammenhang sind von den Sozialversicherungsträgern folgende Regeln zu beachten:

1. 

Für den Fall, dass der Gesellschaft aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Gewinne oder andere Vorteile entgehen, darf den zuständigen Organwaltern daraus kein Vorwurf gemacht werden.

2. 

Für den Fall, dass der Gesellschaft oder den Gesellschaftern aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Nachteile entstehen oder entstehen könnten (z. B. mangelndes Eigenkapital, Nachschusspflichten), hat die Gesellschaft ihre Gesellschafter, sobald solche Auswirkungen erkennbar sind, jedenfalls auch außerhalb von Sitzungsterminen der allenfalls zuständigen Gesellschaftsgremien, raschest möglich darauf aufmerksam zu machen.

3. 

Wird die Warnpflicht nach Z 2 rechtzeitig und vollständig erfüllt, darf aus allenfalls dennoch eintretenden Auswirkungen den zuständigen Organwaltern von den Gesellschaftern ebenfalls kein Vorwurf gemacht werden.

4. 

Sozialversicherungsträger, welche der ITSV-GmbH Aufträge erteilen, welche Nachteile im Sinn dieser Bestimmung auslösen könnten, haben gegenüber schutzwürdigen Dritten dafür zu sorgen (durch Aufklärung und Wahrnehmung anderer Schutzpflichten gegenüber Gläubigern, allenfalls Abgabe von Patronatserklärungen und andere Maßnahmen), dass diesen Dritten aus der besonderen Stellung der ITSV-GmbH im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern keine Nachteile erwachsen.