Dokumentanzeige

§ 141 ASVG BGBl. Nr. 31/1973
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

Höhe des Krankengeldes

§ 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.

(2) Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.

(3) Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 2, 47 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; § 152 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind entsprechend anzuwenden. Die Erhöhung darf höchstens 10 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Ehegatten und höchstens 5 v. H. der Bemessungsgrundlage für jeden sonstigen Angehörigen betragen.

(4) Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.