Dokumentanzeige

§ 149g BSVG BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9
SRÄG 2007
29. 06. 2007
01. 07. 2007

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung

§ 149g. (1) Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30 % zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:

1. 

An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.

2. 

An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.

(2) In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 8,87 € (Anm. 1) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 11,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 12,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 12,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 12,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 12,69 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 13,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 14,73 €)

(3) Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage nach 148f Abs. 1 bzw. 3.

(4) Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.

(5) Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.