Dokumentanzeige

§ 150 ASVG BGBl. Nr. 5/2001, S. 436
Stichtag: 01. 01. 2005  
Sichttag: 15. 12. 2004
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 5/2001, S. 436
KAFinNov 2001
09. 01. 2001
01. 01. 2005

Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege

§ 150. (1) War die Anstaltspflege notwendig und unaufschiebbar, so hat der Versicherungsträger dem Versicherten die Kosten der Anstaltspflege zu ersetzen, wenn

1. 

für die Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger nicht Vorsorge getroffen werden kann, weil öffentliche Krankenanstalten nicht zur Verfügung stehen und Verträge gemäß § 149 nicht zustande kommen oder

2. 

der Erkrankte in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt, mit der keine vertragliche Regelung gemäß § 149 besteht, ohne Einweisung durch den Versicherungsträger untergebracht wurde.

(2) Die Kosten werden höchstens in dem Ausmaß der Kosten ersetzt, die dem Versicherungsträger in der nach Art und Umfang der Einrichtung und Leistungen in Betracht kommenden nächstgelegenen öffentlichen Krankenanstalt erwachsen wären.