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§ 154 B-KUVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1217
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1217
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
01. 05. 2003

ABSCHNITT IV
Aufsicht des Bundes

Aufsichtsbehörde

§ 154. (1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter samt ihren Anstalten und Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auszuüben. In Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bestimmte Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales oder des nach dem Sitz des jeweiligen Landesstellenausschusses in Betracht kommenden Amtes der Landesregierung mit der Aufsicht über die Versicherungsanstalt betrauen. Der Bundesminister für Finanzen kann zu den Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt einen Vertreter zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes entsenden. Den mit der Ausübung der Aufsicht bzw. mit der Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes betrauten Bediensteten (deren Stellvertreter) sind Aufwandsentschädigungen zu gewähren, deren Höhe 60 vH der niedrigsten Funktionsgebühr (§ 132 Abs. 5) des Vorsitzenden (des Stellvertreters des Vorsitzenden) der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt entspricht. Bei mehrfacher Aufsichtstätigkeit gebührt nur eine, und zwar die jeweils höhere Aufwandsentschädigung.

(3) Der Vertreter der Aufsichtsbehörde kann gegen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, die die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wirkung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wurde, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat die Entscheidung bei einem Einspruch in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen. Bei einem Einspruch des Vertreters des Bundesministers für Finanzen hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie in Angelegenheiten, die auch in den Wirkungsbereich des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fallen, im Einvernehmen mit diesem zu treffen.