Dokumentanzeige

§ 16 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

EDV-Handbuch

§ 16. (1) In Ausführung dieser Richtlinien hat die ITSV-GmbH in Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern unter Beachtung der Kompatibilitätsanforderungen für die Einrichtung, die Betreuung und den Betrieb von Standardprodukten und IT-Infrastruktur ein EDV-Handbuch auszuarbeiten. Diesem EDV-Handbuch sind industrielle Standards von Hard- und Software, Netzwerken und Benutzeroberflächen zu Grunde zu legen; es ist von der ITSV-GmbH aktuell zu halten und den Sozialversicherungsträgern einschließlich aller Änderungen zur Verfügung zu stellen. Frühere Versionen sind vom Hauptverband zur Verfügung zu stellen und von der ITSV-GmbH zu Dokumentationszwecken zur Verfügung zu halten.

(2) Das EDV-Handbuch wird mit der Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz für die Sozialversicherungsträger verbindlich.

(3) Das EDV-Handbuch hat insbesondere zu regeln:

1. 

die Vorgangsweise für den Vorschlag zur Einrichtung eines Standardproduktes bzw. der IT-Infrastruktur,

2. 

das Projektmanagement und die Vorgehensmodelle für die Entwicklung, Beschaffung, Weiterentwicklung, Wartung und den Einsatz von Standardprodukten,

3. 

die Methoden, Hilfsmittel und Regelungen für die gemeinsame Entwicklung und Anwendung von Softwareprodukten,

4. 

die Regeln für die Datenmodellierung, die Geschäftsprozessmodellierung und die Objektmodellierung der Standardprodukte,

5. 

Schulungskonzepte,

6. 

die Beschreibung des IT-Informationssystems (§ 15),

7. 

ein Vorgehensmodell für die Abwicklung von Betriebsdienstleistungen (z. B. Abrechnungshandbuch),

8. 

technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Standards (z. B. Muster-Service Level Agreement), wobei technisch verbindliche Standards in einem Kapitel „Architektur“ zusammengefasst sind,

9. 

das Releasemanagement der Standardprodukte,

10. 

die Abstimmung zwischen den Standardprodukten,

11. 

Integrationstest-Prozeduren für den gemeinsamen Einsatz der Standardprodukte,

12. 

die zwischen dem entwickelnden und dem betreibenden Sozialversicherungsträger einzuhaltenden Abnahme- und Übergabsprozeduren.