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§ 162 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Wochengeld

§ 162. (1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Stillende Mütter erhalten das Wochengeld nach der Entbindung bis zu acht Wochen. Mütter nach Frühgeburten erhalten das Wochengeld durch zwölf Wochen.

(2) Die Sechswochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung gemäß Abs. 1 wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Irrt sich der Arzt über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich die im Abs. 1 vorgesehene Frist entsprechend.

(3) Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3 den Dienstnehmern Gleichgestellten und den nach § 8 Abs. 1 Z 4 teilversicherten bildenden Künstlern in der Höhe des täglichen Krankengeldes, anderen weiblichen Versicherten in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Bei Versicherten, deren Lehrverhältnis während des genannten Zeitraumes geendet hat, ist, wenn es für die Versicherte günstiger ist, für die Ermittlung der Höhe des Wochengeldes der Arbeitsverdienst im letzten Beitragszeitraum, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, heranzuziehen. Fallen in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum Zeiten, während derer die Versicherte infolge Krankheit oder vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht; das gleiche gilt für Zeiten der im § 11 Abs. 3 bezeichneten Art.

(4) Vom Anspruch auf Wochengeld sind ausgeschlossen:

1. 

Weiterversicherte und Selbstversicherte;

2. 

die gemäß § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossenen Pflichtversicherten;

3. 

aus der Pflichtversicherung ausgeschiedene Personen, denen ein Anspruch auf Leistungen nach § 122 zusteht, wenn sie die Wartezeit nach § 158 Abs. 2 nicht erfüllt haben.

(5) Das Wochengeld wird für Zeiträume, die mehr als einen Monat vom Tage der Geltendmachung des Anspruches zurückliegen, nur nachgezahlt, wenn der Anspruchswerber durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens lagen, verhindert war, den Anspruch früher geltend zu machen und wenn er den Anspruch längstens binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses geltend gemacht hat.