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§ 17 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

6. Abschnitt
Aufträge an die ITSV-GmbH

Übertragung operativer Aufgaben an die ITSV-GmbH

§ 17. (1) Die ITSV-GmbH hat neben ihren Aufgaben nach dem 4. Abschnitt im Rahmen und nach den Regeln eines in-house-Providings nach § 10 Z 7 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, operative Aufgaben der Sozialversicherungsträger, wie z. B. die Übernahme eines Rechenzentrums, einer Softwareentwicklungsorganisationseinheit oder eines sonstigen IT-Aufgabenbereiches (keinesfalls jedoch hoheitliche Entscheidungen) in deren Auftrag zu besorgen, soweit nicht für konkrete Projekte auf gesetzlicher Basis eigene Organisationseinheiten oder Gesellschaften bestehen oder eingerichtet werden, z. B. nach § 31b oder § 81 Abs. 2 ASVG.

(2) Details und weitere Regeln über solche Aufträge sind in den auf Grundlage dieser Richtlinie ergangenen Beschlüsse der jeweils zuständigen Verwaltungskörper und/oder in Verträgen festzulegen (Grundlagenverträge und Service-Level-Agreements - SLA) und der ITSV-GmbH wirksam und nachvollziehbar zu überbinden. Diese Beschlüsse bzw. Verträge haben Regelungen nach den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes zu enthalten und allenfalls näher zu definieren.

(3) Beschlüsse der Organe der ITSV-GmbH, deren Erklärungen, Gesellschaftsvertrag und Vorgangsweisen sind im Sinn dieser Richtlinien auszulegen und anzuwenden.

(4) Die Sozialversicherungsträger als Gesellschafter der ITSV-GmbH dürfen der Annahme von Aufträgen durch diese Gesellschaft, die nicht von einem Sozialversicherungsträger stammen, durch ihre Repräsentanten in den Organen der Gesellschaft nur zustimmen, wenn es sich um Hilfs- oder Ergänzungsgeschäfte (z. B. mit Krankenfürsorgeanstalten oder Vertragspartnern der Sozialversicherung) handelt.