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§ 18 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

Stellung als eigene Dienststelle des jeweiligen Auftraggebers

§ 18. (1) Die ITSV-GmbH hat bei der Erfüllung dieser Aufträge und der damit verbundenen Rechte und Pflichten (Controlling, Reporting, Einschaurechte, Schutz- und Warnpflichten, Verschwiegenheits- und Auskunftspflichten) gegenüber dem jeweils auftraggebenden Sozialversicherungsträger und dessen Aufsichtsbehörde (§ 448 Abs. 1a ASVG, § 220 Abs. 1a GSVG, § 208 Abs. 1a BSVG, § 154 B-KUVG) die Stellung einer eigenen Dienststelle dieses Sozialversicherungsträgers.

(2) Sie hat alles zu unterlassen, was die jeweilige Auftragserfüllung verzögern oder den Informationsfluss behindern würde und dem Auftraggeber alle äußeren Hindernisse, die diese Verpflichtungen einschränken könnten, sofort und nachweislich mitzuteilen.

(3) Die ITSV-GmbH kann Aufträge, die sie von einem Sozialversicherungsträger nach der Übernahme von dessen Rechenzentrum, einer Softwareentwicklungs-Organisationseinheit und/oder anderer IT-Aufgabenbereiche an sie erhält, nicht ablehnen. Sie

1. 

ist zu diesem Zweck in EDV-Planungen der Versicherungsträger frühzeitig einzubinden, um im Sinn der Gesamtwirtschaftlichkeit möglichst günstige Lösungen zu finden,

2. 

hat zur Klärung von Detailfragen für jeden einzelnen Auftrag konkrete, GmbH-intern weisungsberechtigte Ansprechpartner-Kapazität für die als anweisungsberechtigt nominierten MitarbeiterInnen in den Fachabteilungen des Auftraggebers, aber auch dessen Aufsichtsbehörde und sonst allenfalls weisungsberechtigter Stellen (z. B. im Rahmen von Auftragsverwaltung) bereitzuhalten,

3. 

hat eng mit den Fachabteilungen, allfälligen Projektgremien und anderen, von Sozialversicherungsträgern gegründeten oder mehrheitlich beherrschten Organisationseinheiten und Gesellschaften zusammenzuarbeiten,

4. 

ist bei der Erfüllung dieser Aufgaben inhaltlich an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, wobei die ITSV-GmbH zwar berechtigt ist, Einwendungen zu erheben, aber dadurch die Vollziehung solcher Weisungen keinesfalls verzögert oder sonst beeinträchtigt werden kann. Der Auftraggeber hat der ITSV-GmbH nachweislich schriftlich jene Personen zu nennen, die gegenüber der Gesellschaft Weisungen aussprechen dürfen,

5. 

bzw. ihre Vertreter sind in jede Projektorganisation wie MitarbeiterInnen einer Fachabteilung des/der Auftraggeber/s einzubinden, insbesondere sind spätestens ab Auftragserteilung Teilnahmerechte der ITSV-GmbH wie für MitarbeiterInnen der Fachabteilung einzuräumen. Die ITSV-GmbH hat dafür zu sorgen, dass allfällige Verhaltensregeln, insbesondere Sicherheitsvorschriften und Verschwiegenheitspflichten, von ihren in diesem Zusammenhang eingesetzten MitarbeiterInnen so eingehalten werden wie von eigenen MitarbeiterInnen des Auftraggebers.

(4) Jeder Auftraggeber hat die Kosten, die aus der Durchführung seiner Aufträge entstehen, selbst zu tragen, solche Kosten dürfen nicht auf die ITSV-GmbH abgewälzt werden. Für den Fall, dass ein Auftrag von der ITSV-GmbH nur zu mehr als 10 % höheren als vom Auftraggeber ihr gegenüber prognostizierten Kosten abgewickelt werden könnte, hat sie den Auftraggeber zum frühest möglichen Zeitpunkt darauf hinzuweisen. Der Auftraggeber hat sodann zu entscheiden, welche Maßnahmen (z. B. Reduzierung des Projektumfanges, Aufträge an externe Anbieter usw.) er trifft. Er kann mit der ITSV-GmbH einen anderen Prozentsatz und anderen Auswirkungen einer Kostenüberschreitung vereinbaren.

(5) Aufgaben (z. B. Softwareentwicklung, Wartung und Weiterentwicklung von Software, Rechenzentrumsbetrieb), welche bis zu deren Auslagerung an die ITSV-GmbH durch eigene Dienststellen eines Sozialversicherungsträgers durchgeführt oder beauftragt wurden, sind (im selben Maße wie bisher durch die eigene Dienststelle) danach durch die ITSV-GmbH zu besorgen und können nicht an andere Stellen vergeben werden.

(6) Für den Fall, dass sich Weisungen eines oder mehrerer Auftraggeber widersprechen, hat die Gesellschaft alle Betroffenen nachweislich schriftlich darauf hinzuweisen, aber die jeweiligen Aufträge - soweit dies nicht gegen die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt - dennoch auszuführen. Streitigkeiten zwischen anweisungsberechtigten Organen eines Auftraggebers bzw. zwischen mehreren Auftraggebern sind nicht in den Gremien der GmbH, sondern - nach vorherigem durch die ITSV-GmbH durchzuführenden Schlichtungsversuch - im Rahmen der zuständigen Gremien der betroffenen Sozialversicherungsträger nach den gesetzlichen Regeln zu entscheiden (insbesondere der §§ 416 ff. ASVG).