Dokumentanzeige

§ 181 ASVG BGBl. I Nr. 102/2010
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 102/2010
2. SVÄG 2010
14. 12. 2010
01. 01. 2011

Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen

§ 181. (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 15 198,91 € (Anm. 1) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.

(2) Für die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und § 8 Abs. 1 Z 3 lit. d Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage

1. 

zur Bemessung der Versehrtenrenten an Schwerversehrte (§ 205 Abs. 4) und der Witwen(Witwer)renten ein Betrag von 9 550,66 € (Anm. 2) im Kalenderjahr,

2. 

in allen übrigen Fällen ein Betrag von 4 774,97 € (Anm. 3) im Kalenderjahr.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Für die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß § 19 in der Unfallversicherung Selbstversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 76b Abs. 1.

(4) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage das 360fache der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs. 2.

(5) Kommen für Versicherte mehrere der in Abs. 1 bis 4 genannten Bemessungsgrundlagen in Betracht, so sind sie unbeschadet der Bestimmungen des § 178 zusammenzurechnen.

(6) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 4 774,97 € (Anm. 3) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

 

(Anm. 1:
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 20 071,99 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für das Kalenderjahr 2019: 20 473,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für das Kalenderjahr 2020: 20 841,95 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für das Kalenderjahr 2021: 21 154,58 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für das Kalenderjahr 2022: 21 535,36 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für das Kalenderjahr 2023: 22 784,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für das Kalenderjahr 2024: 24 994,50 €

Anm. 2:
für 2018: 12 751,55 €
für 2019: 13 006,58 €
für 2020: 13 240,70 €
für 2021: 13 439,31 €
für 2022: 13 681,22 €
für 2023: 14 474,73 €
für 2024: 15 878,78 €

Anm. 3:
für 2018: 6 375,29 €
für 2019: 6 502,80 €
für 2020: 6 619,85 €
für 2021: 6 719,15 €
für 2022: 6 840,09 €
für 2023: 7 236,82 €
für 2024: 7 938,79)