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§ 19 REDV 2006 avsv Nr. 152/2013
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 152/2013
7. Änd REDV 2006
19. 12. 2013
25. 12. 2013

Infrastruktur

§ 19. (1) Die ITSV-GmbH hat hinsichtlich Personalkapazität, Rechnerleistung und Qualitätsniveau Vorsorge zu treffen, dass Aufträge, die nach der Auslagerung eines Rechenzentrums oder einer Softwareentwicklungs-Organisationseinheit oder eines sonstigen IT-Aufgabenbereiches von einem Sozialversicherungsträger an sie erteilt werden, zu den vorgegebenen Terminen erledigt werden. Dafür sind in erster Linie jene Personalressourcen heranzuziehen, die im Rahmen einer Auslagerung zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Die ITSV-GmbH hat unabhängig von der Entwicklung der Bestimmungen über die Rechte des Rechnungshofes und der Aufsichtsbehörde für sich - soweit dies die übernommenen Aufgaben betrifft - die selben (Einschau- usw.) Regeln zu akzeptieren wie der jeweils geprüfte Sozialversicherungsträger selbst.

(3) Nach dieser Bestimmung übertragene Aufgaben sind von der ITSV-GmbH für jeden Auftraggeber im Rahmen der Führung eigener Rechnungskreise getrennt voneinander abzurechnen, soweit nicht im Beschluss zur Beauftragung der ITSV-GmbH von dem bzw. den Auftraggebern eine andere Vorgangsweise vorgegeben wird (z. B. STP-Beschluss der Trägerkonferenz).