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§ 19a ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 22. 12. 1977  
Sichttag: 30. 12. 2003
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968
31. 12. 1978

Selbstversicherung bei mehrfacher Beschäftigung

§ 19a. (1) Personen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen von der Vollversicherung ausgenommen sind, können, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hinsichtlich dieses Beschäftigungsverhältnisses (dieser Beschäftigungsverhältnisse) beitreten, wenn ihnen von mehreren Dienstgebern zusammen ein Entgelt gebührt, das die in § 5 Abs. 2 genannten Beträge übersteigt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

1. 

mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;

2. 

mit dem Tage des Austrittes;

3. 

wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.

(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie bereits in der Pensionsversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind. In diesem Falle sind sie auch in Ansehung der Selbstversicherung dem Versicherungszweig zugehörig, in dem die Pflichtversicherung besteht.

(6) In Ansehung der Berechtigung zur Weiterversicherung und der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz wie auch nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, hat die Selbstversicherung nach Abs. 1 die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung.