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§ 2 REDV 2006 avsv Nr. 152/2013
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 152/2013
7. Änd REDV 2006
19. 12. 2013
25. 12. 2013

Definitionen

§ 2. Im Sinn der folgenden Bestimmungen dieser Richtlinie bedeuten die Begriffe:

1. 

IT-Infrastruktur: trägerübergreifende Strukturmaßnahmen der Informationstechnik - IT (z. B. Netzwerke, Hardware, Software),

2. 

Betreuung: Wartung und/oder Weiterentwicklung,

3. 

Einrichtung: Entwicklung oder Beschaffung,

4. 

Sozialversicherungsträger: Alle dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes angehörenden Träger einer gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung und der Hauptverband selbst.

5. 

Rechenzentrumsaufgaben: Alle Aufgaben, die zum Betrieb eines Rechenzentrums mit Sozialversicherungsaufgaben gehören, insbesondere Beschaffung, Wartung und Betrieb von Hardware und Systemsoftware (einschließlich Softwareentwicklung für diesen Bereich) sowie der Betrieb von Anwendungsprogrammen (Applikationsbetrieb). Nicht zu den Rechenzentrumsaufgaben gehören

a) 

Angelegenheiten der EDV-Organisation sowie die Einrichtung, Wartung und Weiterentwicklung von Anwendungsprogrammen (Applikationen),

b) 

Angelegenheiten der Büroorganisation einschließlich Errichtung, Wartung und Weiterentwicklung (Mail-, File-, Printserver und ähnliche Hard- und Software, insbesondere für trägerspezifische Spezialanwendungen).

6. 

Standardprodukte: Lösungen, die hinsichtlich ihrer technischen Funktionalität oder ihrem Zweck von mehr als zwei Sozialversicherungsträgern benötigt und gemäß §§ 4 ff. von der Trägerkonferenz als Standardprodukte beschlossen werden.