Dokumentanzeige

§ 2 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 29. 12. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt
Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. 

die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. 

die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;

3. 

die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 angeführten Kammern sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) 

den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) 

den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) 

den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) 

den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) 

den Betrieb von Totoannahmestellen aus,

so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.