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§ 20 REDV 2006 avsv Nr. 152/2013
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 152/2013
7. Änd REDV 2006
19. 12. 2013
25. 12. 2013

Personenkapazität nach Auslagerungen

§ 20. (1) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert hat, ist – soweit im Rahmen der Auslagerung von ihm auch Personenkapazitäten an die ITSV-GmbH überlassen wurden – verpflichtet, dafür in dem Umfang, in welchem die entsprechenden MitarbeiterInnen jeweils noch bei der Gesellschaft tätig sind,

1. 

der Gesellschaft Aufträge zu erteilen (Beschäftigungs- bzw. Auslastungsgarantie), oder

2. 

für nicht von der ITSV-GmbH verplante Zeiträume Personenkapazität für eigene Aufgaben gegen Kostenersatz an die GmbH heranzuziehen oder

3. 

die Kosten dieser Personenkapazität durch andere Maßnahmen so zu übernehmen, dass daraus der Gesellschaft keine Belastung entsteht.

Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Auslagerungsauftrag vom selben Sozialversicherungsträger stammt wie die überlassenen Arbeitskräfte.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, trotz erteilter Aufträge diese Personalkapazität für andere Zwecke einzusetzen, kann dann jedoch während dieses Zeitraumes hinsichtlich dieser Personalkapazität keine zusätzlichen Forderungen an den Auftraggeber ableiten.