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§ 205a ASVG BGBl. I Nr. 142/2000
Stichtag: 01. 02. 2021  
Sichttag: 01. 02. 2021
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000
BudgBeglG 2001
29. 12. 2000
01. 01. 2001

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 205a. (1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

1. 

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2. 

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.