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§ 20d B-KUVG BGBl. I Nr. 71/2005, S. 9
Stichtag: 01. 01. 2006  
Sichttag: 28. 12. 2007
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 9
SRÄG 2005
05. 07. 2005
01. 01. 2006

Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

§ 20d. (1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00 % (allgemeiner Beitrag 3,75 % und Zusatzbeitrag 0,25 %) der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.