Dokumentanzeige

§ 21 REDV 2006 avsv Nr. 152/2013
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 152/2013
7. Änd REDV 2006
19. 12. 2013
25. 12. 2013

Erteilung von Aufträgen

§ 21. (1) Der Sozialversicherungsträger kann zusätzlich zum Inhalt von SLAs oder anderen Vereinbarungen im Einzelfall im Rahmen seiner gesetzlichen Koordinations- und Dienstleistungskompetenzen, insbesondere im Rahmen der Vollziehung aufsichtsbehördlicher Weisungen, der ITSV-GmbH zur raschen und vollständigen Umsetzung notwendiger Maßnahmen (z. B. Notfälle, rasche Reaktion auf Gesetzesänderungen)

1. 

für die Erledigung von Aufträgen nach diesen Richtlinien Fristen setzen, innerhalb deren jeweils genannte Aufträge durchzuführen sind und

2. 

im Notfall zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (Aufgabenumfang, Schnelligkeit, Einsatzfähigkeit für Massenanfragen usw.) der beim Sozialversicherungsträger bereits laufenden Software weitere Vorgaben machen, keinesfalls jedoch betreffend die Ausführung bestimmter IT-Aufgaben.

Anweisungsberechtigt in solchen Fällen sind nur die vertretungsbefugten Organe des Auftraggebers sowie die vom Auftraggeber der ITSV-GmbH gegenüber schriftlich bekannt gegebenen Personen. Weisungsempfänger ist die Geschäftsführung der ITSV-GmbH, welche diese so umzusetzen hat, als wäre sie die Leitung einer internen Dienststelle (Organisationseinheit) des Auftraggebers. Ein Durchgriffsrecht auf einzelne MitarbeiterInnen oder Vertragspartner der ITSV-GmbH besteht nicht.

(2) Ein Sozialversicherungsträger, der Aufgaben an die ITSV-GmbH ausgelagert hat, kann von einer Beauftragung der ITSV-GmbH absehen, einen bereits erteilten Auftrag zurückziehen und im Markt vergeben, wenn

1. 

ein Auftrag ausdrücklich als dringend bezeichnet wurde und die ITSV-GmbH nicht auf Anfrage (ohne Anfrage spätestens bei Auftragserteilung) innerhalb von drei Arbeitstagen (gemessen an den Arbeitszeitregelungen des Auftraggebers) bekannt gibt, dass sie die Maßnahmen (auch durch Beiziehung zusätzlicher Personal- und Sachressourcen und vergaberechtskonforme Aufträge an Marktteilnehmer) in der notwendigen Art und/oder innerhalb der notwendigen Fristen und Kostenrahmen durchführen wird oder

2. 

bei anderen Aufträgen die Mitteilung nach Z 1 nicht innerhalb einer Woche erfolgt oder

3. 

ein ähnlicher Auftrag bereits früher nicht rechtzeitig oder in der vereinbarten Qualität erfüllt wurde und die ITSV-GmbH nicht zwischenzeitlich unter Angabe der entsprechend gesetzten Maßnahmen mitgeteilt hat, dass derartige Aufträge in Hinkunft weisungsgemäß durchgeführt werden können.

Der Auftraggeber ist in diesen Fällen von seinen Pflichten nach § 20 befreit.