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§ 217 ASVG BGBl. I Nr. 139/2013, S. 1
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 139/2013, S. 1
2. SVÄG 2013
30. 07. 2013
01. 08. 2013

Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

§ 217. (1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,

1. 

daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder

2. 

daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)