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§ 22 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

Verwendung personenbezogener Daten

§ 22. (1) Bei der Verwendung personenbezogener Daten ist die ITSV-GmbH an die Weisungen des jeweiligen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen gebunden. Sie

1. 

darf nur als Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Datenschutz-Grundverordnung (gegebenenfalls als Subauftragsverarbeiter) beschäftigt werden, wobei die Regeln der Datenschutzverordnung der österreichischen Sozialversicherung – SV-DSV, www.avsv.at Nr. 79/2018, in der jeweils geltenden Fassung, von der Gesellschaft jedenfalls einzuhalten sind bzw. deren Einhaltung durch die Sozialversicherungsträger durch die Gesellschaft möglich zu machen ist (insbesondere hinsichtlich der Protokollierungs- und Auskunftspflichten),

2. 

ist nicht berechtigt, die Daten für andere Zecke als jene des jeweiligen Auftrages zu verwenden,

3. 

hat diese Daten nach Beendigung des Auftrages dem Verantwortlichen zurückzustellen (oder in dessen Auftrag bzw. unter dessen Aufsicht gesichert zu löschen),

4. 

hat in allen Zusammenhängen des Datenschutzrechtes die Stellung einer eigenen Organisationseinheit des jeweiligen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (§ 31 Abs. 11 ASVG), insbesondere ist sie den Weisungen eines Verantwortlichen untergeordnet.

(2) Die ITSV-GmbH hat dann, wenn sich im Rahmen ihrer Aufgaben ein Anlass ergibt, aufgrund dessen die Datenschutzverordnung des Hauptverbandes geändert (präzisiert, aktualisiert etc.) werden sollte, den Hauptverband oder den betroffenen Sozialversicherungsträger sofort zu verständigen.