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§ 23 REDV 2006 avsv Nr. 127/2018
Stichtag: 17. 09. 2018  
Sichttag: 17. 09. 2018
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 127/2018
9. Änd REDV 2006
03. 07. 2018
04. 07. 2018

7. Abschnitt
Rechenzentrumskonsolidierung

Konsolidierung der Rechenzentren

§ 23. (1) Die Sozialversicherungsträger haben zum Zweck einheitlicher Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, der Vertragspartnerbeziehungen und der Leistungserbringung (z. B. Pensionskontenführung) beim Betrieb und der Führung ihrer Rechenzentren zusammenzuarbeiten.

(2) Als Ziel ist anzustreben, alle Beschlüsse zu fassen und zumindest die grundlegenden Planungen, Terminvorgaben und sonstigen Arbeiten durchzuführen, damit die Rechenzentren der Sozialversicherungsträger auf die folgenden drei Rechenzentren reduziert sind. Deren Betreiber haben neben ihren eigenen Rechenzentrumsaufgaben zusätzlich und ausschließlich solche Aufgaben für jene Sozialversicherungsträger zu führen, welche ihre Rechenzentrumsaufgaben an diesen Standorten erfüllen lassen:

1. 

die ITSV GmbH mit ihren Standorten Wien und Linz (auch als Auftragsverarbeiter für den Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG),

2. 

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

3. 

bei der Pensionsversicherungsanstalt.