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§ 23 REDV 2006 avsv Nr. 87/2006
Stichtag: 29. 07. 2006  
Sichttag: 28. 07. 2006
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes in der elektronischen Datenverarbeitung 2006
avsv Nr. 87/2006
REDV 2006 StF
28. 07. 2006
29. 07. 2006

7. Abschnitt
Rechenzentrumskonsolidierung

Konsolidierung der Rechenzentren

§ 23. (1) Die Sozialversicherungsträger haben zum Zweck einheitlicher Vollziehung der Sozialversicherungsgesetze, insbesondere des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, der Vertragspartnerbeziehungen und der Leistungserbringung (z. B. Pensionskontenführung) beim Betrieb und der Führung ihrer Rechenzentren zusammenzuarbeiten.

(2) Als Ziel ist anzustreben, bis zum 1. Jänner 2007 alle Beschlüsse zu fassen und zumindest die grundlegenden Planungen, Terminvorgaben und sonstigen Arbeiten durchzuführen, damit die Rechenzentren der Sozialversicherung bis spätestens Ende 2007 auf die folgenden fünf Rechenzentren reduziert sind. Deren Betreiber haben neben ihren eigenen Rechenzentrumsaufgaben zusätzlich und ausschließlich solche Aufgaben für jene Sozialversicherungsträger zu führen, welche ihre Rechenzentrumsaufgaben an diesen Standorten erfüllen lassen:

1. 

bei der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse,

2. 

bei der Wiener Gebietskrankenkasse,

3. 

beim Hauptverband (hiezu gehören die Anlagen nach § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a ASVG und der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft mbH - SVC sowie die Rechenzentrumsaufgaben der ITSV-GmbH),

4. 

bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

5. 

bei der Pensionsversicherungsanstalt.