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§ 25 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen Gewinn entfallenden Beträge zugrunde zu legen. Bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 Pflichtversicherten sowie den Pflichtversicherten, die zu Geschäftsführern einer der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angehörenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt sind, gelten als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte als Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, vervielfacht mit dem Produkt aus der Richtzahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Den Einkünften im Sinne des Abs. 1 und Abs. 3 sind gleichzuhalten:

1. 

im Falle der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei Verpächtern von Betrieben die Einkünfte aus der Verpachtung;

2. 

im Falle der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

a) 

bei Berufsschullehrern, die gemäß § 7 Z. 1 lit. f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert sind, die Einkünfte aus der Beschäftigung als Berufsschullehrer,

b) 

bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortführen bzw. die gemäß § 115 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, die Einkünfte, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) erzielt hat.

(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt,

1. 

wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Nachweise (§ 27 Abs. 4 und 5 und § 36) nicht festgestellt werden können, 4000 S monatlich;

2. 

in allen übrigen Fällen mindestens 5000 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle des in Z. 1 genannten Betrages von 4000 S und des in Z. 2 genannten Betrages von 5000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist

1. 

in der Krankenversicherung das 35 fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

2. 

in der Pensionsversicherung der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.

(7) Versicherte, deren Beitragsgrundlage mit einem Betrag festzusetzen ist, auf Grund dessen sie zufolge von Gesamtverträgen die ärztliche Hilfe als Sachleistung erhalten, sind berechtigt, die Festsetzung einer höheren Beitragsgrundlage innerhalb der im § 36 vorgesehenen Frist zu beantragen, um die ärztliche Hilfe und Heilmittel als Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c in Anspruch nehmen zu können. Hiebei ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 genannten Einkunftsarten auszugehen, der in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesen ist, der die im Sinne des Abs. 1 heranzuziehenden Einkünfte betrifft; Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Entspricht die so festgesetzte Beitragsgrundlage nicht jenen Voraussetzungen, zufolge welcher die ärztliche Hilfe als Geldleistung gemäß § 85 Abs. 2 lit. c gewährt wird, so ist jener Betrag als Beitragsgrundlage anzunehmen, bei dem diese Voraussetzungen erfüllt werden. Die Berechtigung zur freien Wahl einer höheren Beitragsgrundlage gilt auch in den Fällen des Abs. 5 Z. 1, sofern der Versicherte innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung einen solchen Antrag stellt.

(8) Die Bestimmungen des Abs. 7 gelten für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) mit der Maßgabe, daß

a) 

von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension, einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage, jedoch ausschließlich der Ausgleichszulagenbeziehern gebührenden Zuschläge gemäß den §§ 139 Abs. 5 und 145 Abs. 4 ergäbe, und daß

b) 

zum Nachweis des Gesamtbetrages der Einkünfte jede Urkunde, die über die Einkommensverhältnisse des Versicherten ausreichenden Aufschluß geben kann, zugelassen ist.

Bei der Bemessung des Beitrages im Falle der Wahl einer höheren Beitragsgrundlage ist die im Abs. 6 Z. 1 vorgesehene Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen und sind die im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Hundertsätze anzuwenden.

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.