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§ 26 ASVG BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
Stichtag: 01. 01. 1967  
Sichttag: 03. 03. 1967
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060
16. ASVGNov
29. 07. 1965
30. 07. 1965

2. UNTERABSCHNITT
Zuständigkeit der Versicherungsträger

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Krankenversicherung

§ 26. (1) Zur Durchführung der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 5 über die Weiterversicherung – sachlich zuständig:

1. 

die Gebietskrankenkassen, soweit nicht einer der unter Z 2 bis 5 genannten Versicherungsträger zuständig ist;

2. 

die Landwirtschaftskrankenkassen

a) 

für die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (§ 27) Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen;

b) 

für die im Haushalt eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf dem land- oder forstwirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt beschäftigt sind;

c) 

für die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z 4 und 9);

d) 

für die öffentlichen Verwalter eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 4 Abs. 3 Z 8);

e) 

für die bei den Landwirtschaftskrankenkassen, bei der Krankenversicherungsanstalt der Bauern und der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt Beschäftigten;

f) 

für die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst bestellten Personen;

g) 

für die bei den öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;

h) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt wird;

i) 

für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches eine Landwirtschaftskrankenkasse zuständig war oder gewesen wäre;

3. 

die Betriebskrankenkassen

a) 

für Beschäftigte in Betrieben, für die sie errichtet sind, und für die in den Einrichtungen der Betriebskrankenkassen zur Krankenbehandlung Beschäftigen;

b) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, soweit nicht die Rente von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird, und zwar die Betriebskrankenkasse, die für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war, wenn aber der Bezieher der Rente im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruches weiterversichert war, nur unter der Voraussetzung, daß diese Weiterversicherung bei der Betriebskrankenkasse bestanden hat;

4. 

die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

a) 

für die bei den öffentlichen Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, ferner bei deren Eigenbetrieben und den für den Bau, Betrieb und Verkehr dienenden Hilfseinrichtungen sowie bei den Schlaf- und Speisewagenbetrieben Beschäftigten, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;

b) 

für die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen Beschäftigten;

c) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ausgezahlt wird, und für die Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der in den §§ 478 und 479 genannten Institute.

d) 

für die Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rentenanspruches zuständig war oder gewesen wäre;

5. 

die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues

a) 

für die in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3) Beschäftigten;

b) 

für die gemäß § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörenden Personen;

c) 

für die bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Beschäftigten;

d) 

für die Bezieher einer Rente aus einer Pensionsversicherung, wenn die Rente durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues ausgezahlt wird.

(2) Wird ein Dienstnehmer, der bei einem im Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 bezeichneten Versicherungsträger in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, in demselben Beschäftigungsverhältnis vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate in einer Art beschäftigt, die die Zugehörigkeit zu einer Landwirtschaftskrankenkasse begründen würde, so bleibt die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsträgers auch für die Dauer der vorübergehenden Beschäftigung unberührt.

(3) Ist eine Betriebskrankenkasse gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b zuständig und verlegt der Rentenbezieher in der Folge seinen Wohnsitz, so geht auf seinen Antrag die sachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Krankenversicherung auf die örtlich in Betracht kommende Gebietskrankenkasse mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten über.