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§ 29 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten

§ 29. (1) Aus den Mitteln der Pensionsversicherung ist zur Krankenversicherung der Pensionisten ein Beitrag zu leisten. Er beträgt 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen und Pensionssonderzahlungen, soweit sie nicht an gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherte Pensionisten gezahlt werden. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Zuschläge gemäß den §§ 139 Abs. 5 und 145 Abs. 4 und der Ausgleichszulagen.

(2) Der Versicherungsträger hat von jeder an eine der im § 3 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist im Inland aufhält und nicht gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 139 Abs. 5 und § 145 Abs. 4. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten nach diesem Bundesgesetz einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(3) Bei Pflichtversicherten gemäß § 3 Abs. 1, die gemäß § 25 Abs. 8 eine höhere Beitragsgrundlage gewählt haben, ist auf den sich hienach ergebenden Beitrag der gemäß Abs. 2 einzubehaltende Betrag anzurechnen.