Dokumentanzeige

§ 293 ASVG BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2007, S. 11
GesWAnpG
28. 12. 2007
01. 01. 2008

Richtsätze

§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

 

aa) 

wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben

1 120,00 €,

bb) 

wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

747,00 €,

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

747,00 €,

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

 

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

274,76 €,

  

falls beide Elternteile verstorben sind

412,54 €,

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

488,24 €,

  

falls beide Elternteile verstorben sind

747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 78,29 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.