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§ 35 AMSG BGBl. I Nr. 71/2005, S. 12
Stichtag: 13. 05. 2013  
Sichttag: 13. 05. 2013
Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 12
SRÄG 2005
05. 07. 2005
01. 07. 2005

2. ABSCHNITT
Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes

Zweck und Leistungsumfang

§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme ( § 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.

(4) Aufgehoben.

(5) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Abs. 2 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.

(6) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.